AGB'S
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
ZEBA Industriemontagen und Personalbereitstellung GmbH
FN 430376 g des LG für ZRS Graz
Stand 01.04.2024
§ 1 - Geltung
Diese AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) gelten B2B für sämtliche - auch hinkünftige - Rechtsgeschäfte zwischen der ZEBA (ZEBA Industriemontagen und Personalbereitstellung GmbH) und dem jeweiligen Vertragspartner.
ZEBA kontrahiert ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Die Vereinbarung der Geltung der AGB des Vertragspartners oder Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB von ZEBA hat schriftlich zu erfolgen. In Einzel- oder Rahmenvereinbarungen getroffene Vereinbarungen gehen den AGB von ZEBA vor, deren AGB dann lediglich subsidiär gelten.
Für Geschäfte mit Konsumenten (B2C) gelten diese AGB nur insoweit, als diesen Regelungen nicht zwingende konsumentenschutzrechtliche Regelungen entgegenstehen.
§ 2 - Kostenvoranschläge, Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Angebote von ZEBA sind freibleibend und unverbindlich. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt.
2.2 Ein Vertrag kommt neben einer konkreten Vereinbarung auch durch Unterfertigung eines Angebots oder der Auftragsbestätigung zustande, schlüssig ausnahmsweise überdies, wenn Lieferungen und Leistungen ohne Widerspruch des Vertragspartners durch ZEBA erbracht werden. Bestellungen, Vereinbarungen, Ergänzungen, Abänderungen sowie Nebenabreden - auch telefonische - gelten immer erst dann als für ZEBA als verbindlich, wenn eine schriftliche Bestätigung erfolgt ist.
2.3 Zusagen, Zusicherungen und Garantien seitens ZEBA oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.4 Abweichungen oder Änderungen der Auftragsbestätigung durch ZEBA von einem Angebot oder einer Bestellung hat der jeweilige Vertragspartner unverzüglich und schriftlich zu beanstanden, ansonsten der Inhalt der Auftragsbestätigung von ZEBA als maßgeblicher Vertragsinhalt gilt.
2.5 Ein auf diesen AGB basierender Vertrag - auch ein Rahmenüberlassungsvertrag – kann soferne keine abweichende schriftliche vertragliche Vereinbarung besteht von ZEBA sowie den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Quartal schriftlich gekündigt werden.
2.6 Das Urheberrecht an von ZEBA erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleibt vorbehalten, auch wenn diese Unterlagen an den Vertragspartner ausgehändigt werden. Die Unterlagen dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung von ZEBA nicht zugänglich gemacht werden. Vervielfältigungen und Nachahmungen sind nicht gestattet.
2.7 ZEBA wie auch der Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig zur Geheimhaltung des jeweils ihnen aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
§ 3 - Preise und Preisänderungen
3.1 Preise und Honorare ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung, subsidiär gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer sowie zuzüglich allfälliger sonstiger Steuern, Abgaben und Gebühren.
3.2 Ändern sich zufolge gesetzlicher oder sonstiger Bestimmungen Entlohnungsgrundlagen, Abgabenverpflichtungen oder ist eine ZEBA nicht zuzurechnende Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten, etc.) gegeben, ist ZEBA berechtigt, prozentuell eine Anpassung im gegebenen Ausmaß vorzunehmen.
3.3 Werden über Aufforderung des Vertragspartners Leistungen erbracht, die nicht vom Leistungsgegenstand umfasst sind, ist ZEBA berechtigt, diese Leistungen gesondert in Rechnung zu stellen. Mangels einer gesonderten oder abweichenden Vereinbarung gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart.
§ 4 – Fristen für Lieferung und Leistungen
4.1 Fristen für Lieferungen und Leistungen, die je nach Einzelfall verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform, damit diese für ZEBA verbindlich sind.
4.2 Fristen von Lieferungen und Leistungen von ZEBA verlängern sich bei Ereignissen höherer Gewalt, wobei ZEBA den anderen Vertragspartner unverzüglich nach Kenntnis über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen der Leistungsbeeinträchtigung informiert. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre der Vertragspartner liegen.
4.3 ZEBA ist in diesem Fall berechtigt, die Fristen für Lieferungen und Leistungen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zusteht, für den Zeitraum höherer Gewalt ist ZEBA nicht in Verzug.
4.4 Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich oder dauert das dadurch bedingte vorübergehende Hindernis länger als 4 (vier) Wochen an, sind die Vertragspartner jeweils berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ersatzansprüche abgeleitet werden können.
§ 5 - Versand und Gefahrübergang bei Lieferungen
5.1 Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestellabwicklung angegebene Lieferanschrift maßgeblich.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an eine geeignete Transportperson über. Dies gilt auch dann, wenn der ZEBA die Kosten des Transportes trägt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Vertragspartners. Schuldet ZEBA auch die Montage geht die Gefahr mit der Beendigung der Montagearbeiten und der Übergabe über.
5.3 Für den Fall, dass sich der Versand an den Vertragspartner aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, verzögert, erfolgt der Gefahrübergang bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten hat nach Gefahrübergang der Vertragspartner zu tragen.
§ 6 - Besondere Regelungen Montageleistungen
6.1 Im Fall der vertraglichen Übernahme von Montageleistungen wird die Montage an sich geschuldet ohne wie immer geartete Prüf- oder Warnpflicht im Zusammenhang mit dem Montageort oder dessen Beschaffenheit, Funktionstüchtigkeit und Vertragskonformität.
6.2 Insbesondere besteht keine Haftung für Schäden und Nachteile, die im Zusammenhang mit nicht schriftlich bekanntgegebener Beschaffenheit des Montageortes und der zugehörigen baulichen und technischen Einrichtungen oder Gegebenheiten sowie Ver- und Entsorgungsleitungen stehen.
6.3 Nicht bekanntgegebene Erschwernisse für die Montage zusätzlich nach Aufwand verrechnet.
6.4 ZEBA hat dem Vertragspartner die Fertigstellung von Leistungen anzuzeigen, der wiederum die Leistungen gemeinsam mit ZEBA unverzüglich zu kontrollieren und anschließend abzunehmen hat. Die Abnahme wird in einem Protokoll von den Vertragspartnern unterfertigt dokumentiert.
6.5 Die Verweigerung der Annahme wegen unwesentlicher Mängel wird einvernehmlich ausgeschlossen. Verzögert sich die Abnahme der Leistungen ohne Verschulden von ZEBA, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 (zwei) Wochen, gerechnet von der Anzeige der Fertigstellung der Leistung, als erfolgt.
§ 7 - Besondere zusätzliche Regelungen für Personalbereitstellung
Gegenstand der Personalbereitstellung ist nur die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht aber die Erbringung bestimmter Leistungen. ZEBA schuldet die Auswahl des für die jeweils vertraglich vereinbarte Leistung entsprechend ausgebildeten Personals. Ein bestimmter Arbeitserfolg ist nicht geschuldet. Überlassene Arbeitskräfte können jederzeit durch andere gleichwertig qualifizierte Arbeitskräfte ersetzt werden.
Das beigestellte Personal arbeitet unter der Führung, Weisung und Verantwortung des jeweiligen Vertragspartners, welcher für die Einhaltung aller einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflichten sowie sonstigen beschäftigungsrelevanten Bestimmungen zu sorgen und jede vertragswidrige oder gesetzeswidrige Beschäftigung des Personals zu unterlassen hat.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf seine Kosten die Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnamen zu setzen und erforderliches Werkzeug, Arbeitsschutzausrüstung und sonstige Arbeitsmittel in gesetzeskonformer Quantität und Qualität im auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
Der Vertragspartner garantiert hinsichtlich aller wie immer erdenklichen Nachteile, die aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Pflichten besteht, ZEBA schad- und klaglos zu halten und allenfalls Schadenersatz zu leisten.Der Vertragspartner hat ZEBA vor Beginn der Überlassung über Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des NSchG und von Schwerarbeit im Sinne der SchwerarbeitsVO oder an deren Stelle tretender Bestimmungen zu informieren. Werden Arbeitskräfte entgegen der vertraglichen Vereinbarung für Tätigkeiten eingesetzt, die zu höheren Kosten (z.B. aufgrund eines Kollektivvertrages, zusätzlich anfallender Diäten, etc) führen hat der Vertragspartner ZEBA schad- und klaglos zu halten.
Wenn nicht anders vereinbart werden die Leistungen nach Zeit und Aufwand (Regie) verrechnet. Nach schriftlicher Vereinbarung ist auch eine Verrechnung zu einem Pauschalpreis möglich.
Das Entgelt für Personal wird von ZEBA mittels vom Vertragspartner erstellten Arbeitszeitbestätigungen, Stundennachweise oder Auswertungen aus elektronischen Zeiterfassungssystemen errechnet. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden nicht geleistet wurden, trägt der Vertragspartner. Werden diese Unterlagen vom Vertragspartner nicht beigestellt gelten die Aufzeichnungen von ZEBA als Abrechnungsgrundlage. Die Arbeitszeit wird nach den vertraglich vereinbarten oder im Angebot festgelegten Verrechnungssätzen verrechnet. Wenn nicht anders vereinbart, sind Quartier- und Reisekosten sowie Zeit für An- und Abreise nicht im Preis enthalten.
Überlassene Arbeitnehmer sind nicht zur Abgabe von Wissens- oder Willenserklärungen für ZEBA berechtigt, ebenso nicht zum Inkasso.
§ 8 – Gewährleistung, Haftung und Schadenersatz
ZEBA trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden - auch nicht Folgeschäden - welcher Art auch immer, Produktionsausfälle, Pönalezahlungen sowie entgangenen Gewinn.
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges sind ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ZEBA verschuldet worden sind. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder eines übersteigenden Verschuldensgrades der Geschädigte zu beweisen.
Allfällige Schadenersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche verfristen, verjähren und verfallen jedenfalls, wenn sie nicht innerhalb von 3 (drei) Monaten ab Kenntnis des Schadens oder der Haftung bzw. Haftungsursache gerichtlich geltend gemacht worden sind.
Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, sind allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche oder sonstige Haftungsansprüche auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - mit Ausnahme von Personenschäden - mit dem doppelten Netto-Fakturenwert der beanstandeten Lieferung/Leistung begrenzt.
Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
§ 9 - Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren und Anlagen bleiben jedenfalls bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertrag entstandenen Verpflichtungen im Eigentum von ZEBA, soweit sie nicht untrennbarer Bestandteil eine geworden sind.
Der Vertragspartner hat sämtlichen, erforderlichen oder nützlichen Kennzeichnungen und Formvorschriften zur Wahrung unseres Eigentumsvorbehaltes auch Dritten gegenüber auf seine Kosten nachzukommen.
Jede beabsichtige Einschränkung des Eigentumsvorbehaltes ist unverzüglich schriftlich vom Vertragspartner bekannt zu geben, insbesondere bei Exekutionen oder sonstigen Eingriffen Dritter. Der Vertragspartner hat ZEBA von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
§ 10 - Rechnungslegung / Zahlungen und Aufrechnungsverbot
10.1 Soweit Leistungen nach Regie verrechnet werden, werden nach Leistungserbringung die vereinbart zu verrechnenden Preise in Rechnung gestellt. Bei Leistungen, deren Dauer ein Monat übersteigt, erfolgt die Rechnungslegung als Teilrechnung jeweils am Monatsende. Vereinbarte Pauschalbeträge oder Rechnungen für Waren sind vorhinein zu bezahlen.
10.2 Zahlungen sind ohne jeden Abzug in Euro auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankkonto zu leisten. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsziele oder Fälligkeit (auch gemäß 10.4) werden unbeschadet etwaiger anderer Rechte die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB berechnet. Mangels anderer Vereinbarung sind Rechnungen bis spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
10.3 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn diese sind gerichtlich festgestellt oder von ZEBA schriftlich anerkannt.
10.4 Zahlungen des Vertragspartners können von ZEBA ungeachtet des angegebenen Verwendungszecks auf dessen ältere Schulden angerechnet werden, wobei der Vertragspartner in einem solchen Fall von ZEBA über diese Art der erfolgten Verrechnung schriftlich zu informieren ist. Sind Kosten und Zinsen aufgelaufen ist ZEBA berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital anzurechnen.
10.5 Ist der Vertragspartner mit vertraglich vereinbarten Zahlungen trotz ordnungsgemäßer Rechnungslegung in Verzug, so ist ZEBA unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die Erfüllung eigener Verpflichtungen bis zum Eingang dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen nach § 456 UGB zu verrechnen und/oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen das Vertragsverhältnis aufzulösen.
10.6 Im Falle des Verzuges oder der Insolvenz des Vertragspartners verlieren gewährte Rabatte oder Sonderkonditionen ihre Wirksamkeit und gelten sohin die Basispreise ohne Rabatte und Sonderkonditionen, ZEBA steht das Recht zur Berichtigung und Anpassung der Rechnungen zu.
10.7 In jedem Fall ist ZEBA berechtigt vorprozessuale Kosten, Mahnspesen und Kosten anwaltlicher Intervention dem Vertragspartner im Sinne § 458 UGB in Rechnung zu stellen.
10.8 Rechnungen von ZEBA werden mit Post oder auf elektronischem Wege übermittelt.
10.9 Der Vertragspartner erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass im Zusammenhang mit einer allfälligen Bonitätsprüfung seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen. ZEBA ist berechtigt, den Firmennamen und gegebenfalls das Logo des Vertragspartners als Referenz auf der Homepage wie auch bei Angebotslegungen - auch nach dem BVergG - zu nennen.
§ 11 - Allgemeines
11.1 Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft mit uns ergebenden Streitigkeiten gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des dafür jeweils sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in A-8010 Graz als vereinbart.
11.2 Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft mit uns ergebenden Streitigkeiten gelten ausschließlich die Bestimmungen des österreichischen Rechtes, dies in materieller wie auch in formeller Hinsicht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPR und des UN-Kaufrechts.
11.3 Maßgebliche Vertragssprache und Verfahrenssprache ist immer nur Deutsch.
11.4 Sollte eine der Regelungen der hier vorliegenden AGB nichtig oder aus einem sonstigen Grund rechtsunwirksam oder nicht durchsetzbar sein, dann berührt dies, soweit gesetzlich zulässig, die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Regelungen dieser AGB nicht. In einem solchen Fall ist ZEBA und der jeweilige Vertragspartner verpflichtet, die sich als nichtig oder sonst wie rechtsunwirksam oder nicht durchsetzbar erweisende Regelung durch eine solche zulässige und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der sich als nichtig bzw. rechtsunwirksam bzw. nicht durchsetzbar erwiesenen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass ergänzungsbedürftige Lücken in diesen AGB gesehen werden.
11.5 Der Vertragspartner wird Änderungen seines Namens oder seiner Bezeichnung, jede Änderung der Anschrift, der für Zustellungen maßgeblichen E-Mail Adresse, der Bankdaten, der UID-Nummer, der FB-Nummer oder seiner Rechtsform unverzüglich schriftlich mitteilen.
§ 12 Datenverwertung
12.1 ZEBA ist berechtigt alle sich auf den Geschäftsverkehr beziehende Daten, einschließlich personenbezogener Daten der Vertragspartner, im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu be- und verarbeiten, für die Laufzeit von gesetzlichen Haftungsfristen aufzubewahren und zu löschen.
12.2 Unter Verweis auf 1.3 werden Verbraucher über die ihnen eingeräumten Rechte nach DSG und DSGVO sowie über ihr Widerrufsrecht im Bestellvorgang gesondert informiert.
12.3 ZEBA wie auch der jeweilige Vertragspartner erklären und sichern zu, dass die rechtlichen, technischen und organisatorischen Vorgaben des Datenschutzrechtes insbesondere nach DSG und DSGVO eingehalten werden.